Thema: Einsatz öffentlicher Mittel im Zusammenhang mit dem Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ und dessen Verflechtung mit städtischen Strukturen
Die Verwaltung wird um Auskunft gebeten:
- Hält die Stadtverwaltung es für vereinbar mit dem Neutralitätsgebot, dass städtische Institutionen und Einrichtungen – darunter der Stadtjugendausschuss, die Fachstelle für Demokratie und Vielfalt, das Kulturamt sowie Kulturbetriebe – sich öffentlich mit einem Netzwerk solidarisieren, das sich erklärtermaßen gegen eine im Bundestag und Gemeinderat vertretene Partei positioniert?
- Welche städtischen Ämter, Einrichtungen oder Eigenbetriebe sind formal oder informell Mitglied oder Unterstützer des Netzwerks „Karlsruhe gegen Rechts“?
- Werden Mitarbeiter oder Ressourcen der Stadtverwaltung oder städtischer Gesellschaften aktiv zur Teilnahme an Veranstaltungen oder der Organisation des Netzwerks freigestellt?
- Werden Personalstellen innerhalb der durch die Stadtverwaltung geförderter Vereine und Initiativen durch öffentliche Fördergelder subventioniert?
- Wurden städtische Logos, Räume oder Sachmittel für Netzwerk-Aktivitäten zur Verfügung gestellt (z. B. für Demonstrationen, Plakataktionen, Veröffentlichungen)? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
- In welcher Höhe wurden in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 öffentliche Mittel über den Stadtjugendausschuss oder andere öffentliche Träger bzw. Ämter in Projekte des Netzwerks „Karlsruhe gegen Rechts“ eingebracht?
- Gibt es Zweckbindungen, Förderbescheide oder Leistungsvereinbarungen, in denen eine Verwendung städtischer Gelder für die Netzwerk-Koordination, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungsorganisation geregelt ist?
- Welche Kontrollmechanismen bestehen, um die politische Neutralität bei der Verwendung dieser Mittel zu überprüfen?
- Welche Maßnahmen wird die Stadtverwaltung ergreifen, um eine politische Instrumentalisierung öffentlicher Gelder durch eindeutig parteiisch auftretende Strukturen künftig auszuschließen?
- Wird die Stadtverwaltung sowie städtische Einrichtungen die Beteiligung ihrer Institutionen am Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ angesichts der offenkundigen parteipolitischen Ausrichtung überdenken oder beenden?
Sachverhalt
Die Beteiligung städtischer Einrichtungen an einem Netzwerk, das sich offen und wiederholt gegen eine demokratisch legitimierte Oppositionspartei wendet, ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot zur Neutralität des Staates unvereinbar. Insbesondere der Stadtjugendausschuss; als zentraler Akteur der kommunalen Jugendhilfe, darf nicht zum parteipolitischen Akteur gegen missliebige Parteien werden. Die Verwendung öffentlicher Mittel muss auf rechtlich zulässige und politisch neutrale Zwecke beschränkt bleiben.
Stellungnahme:
1. Hält die Stadtverwaltung es für vereinbar mit dem Neutralitätsgebot, dass städtische
Institutionen und Einrichtungen – darunter der Stadtjugendausschuss, die Fachstelle für
Demokratie und Vielfalt, das Kulturamt sowie Kulturbetriebe – sich öffentlich mit einem
Netzwerk solidarisieren, das sich erklärtermaßen gegen eine im Bundestag und Gemeinderat
vertretene Partei positioniert?
Die Frage lässt offen, was unter „öffentlicher Solidarisierung städtischer Institutionen und
Einrichtungen“ zu verstehen ist. Insbesondere ist auch der Bezug zu den genannten Stellen in
diesem Zusammenhang unklar.
Neutralität ist kein im Grundgesetz enthaltener Verfassungsbegriff. Es kann daher regelmäßig
nicht ein isoliertes „Neutralitätsgebot“ betrachtet werden, sondern nur das Demokratiegebot
insgesamt. Die demokratische Grundordnung ist eine wertbezogene Ordnung. Es besteht ein
untrennbarer Zusammenhang von Demokratie, Menschenwürde, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit,
Sozialstaatlichkeit und Grundrechten. Die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien
ist ein Aspekt des Demokratiegebots. Demokratiearbeit und politische Bildung haben damit
grundsätzlich auch die Erfüllung und Sicherung der genannten Verfassungswerte zum Ziel.
2. Welche städtischen Ämter, Einrichtungen oder Eigenbetriebe sind formal oder informell Mitglied
oder Unterstützer des Netzwerks „Karlsruhe gegen Rechts“?
Städtische Ämter, Einrichtungen oder Eigenbetriebe sind keine Mitglieder im Netzwerk
„Karlsruhe gegen Rechts“. Was unter „informelles Mitglied zu verstehen sein könnte, ist unklar.
3. Werden Mitarbeiter oder Ressourcen der Stadtverwaltung oder städtischer Gesellschaften aktiv
zur Teilnahme an Veranstaltungen oder der Organisation des Netzwerks freigestellt?
Nein, soweit bekannt.
4. Werden Personalstellen innerhalb der durch die Stadtverwaltung geförderter Vereine und
Initiativen durch öffentliche Fördergelder subventioniert?
Es bleibt an dieser Stelle unklar, was mit der „Subventionierung durch öffentliche Fördergelder“
gemeint ist. Es werden Personalstellen innerhalb der durch die Stadtverwaltung geförderten
Vereine und Initiativen durch öffentliche Mittel finanziert.
5. Wurden städtische Logos, Räume oder Sachmittel für Netzwerk-Aktivitäten zur Verfügung
gestellt (z. B. für Demonstrationen, Plakataktionen, Veröffentlichungen)? Wenn ja, auf welcher
rechtlichen Grundlage?
Der stja hat mit dem Auftrag des Gemeinderates aus dem Jahr 2013, das Netzwerk zu
koordinieren, auch die Möglichkeit gegeben, Räume für Treffen zu nutzen und in geringem
Umfang Sachmittel zur Verfügung gestellt. Mittlerweile ist eine eigene Arbeitsstruktur
gewachsen und es trifft sich in anderen Räumen.
6. In welcher Höhe wurden in den Haushaltsjahren 2022 bis 2025 öffentliche Mittel über den
Stadtjugendausschuss oder andere öffentliche Träger bzw. Ämter in Projekte des Netzwerks
„Karlsruhe gegen Rechts“ eingebracht?
2022: –
2023: 5.200 €
2024: –
2025: 5.300 €
7. Gibt es Zweckbindungen, Förderbescheide oder Leistungsvereinbarungen, in denen eine
Verwendung städtischer Gelder für die Netzwerk-Koordination, Öffentlichkeitsarbeit oder
Veranstaltungsorganisation geregelt ist?
Nein.
8. Welche Kontrollmechanismen bestehen, um die politische Neutralität bei der Verwendung
dieser Mittel zu überprüfen?
Die Prüfung bezieht sich auf die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel.
9. Welche Maßnahmen wird die Stadtverwaltung ergreifen, um eine politische
Instrumentalisierung öffentlicher Gelder durch eindeutig parteiisch auftretende Strukturen
künftig auszuschließen?
Zu den Selbstverständlichkeiten unserer Demokratie gehört auch der Diskurs über die
Programme politischer Parteien. Die offene Auseinandersetzung mit diesen Positionen ist
ebenfalls grundrechtsgeschützt und im Rahmen politischer Bildung notwendig.
10. Wird die Stadtverwaltung sowie städtische Einrichtungen die Beteiligung ihrer Institutionen am
Netzwerk „Karlsruhe gegen Rechts“ angesichts der offenkundigen parteipolitischen
Ausrichtung überdenken oder beenden?
Stadtverwaltung und städtische Einrichtungen sind nicht Mitglied im „Netzwerk gegen Rechts“.