Einbürgerungen nach Staatsangehörigkeit

Im Zusammenhang mit der Entwicklung der Einbürgerungszahlen in Karlsruhe bitten wir die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen.

1. Wie viele Einbürgerungen wurden in der Stadt Karlsruhe in den Jahren 2015 bis 2025 jeweils vorgenommen? 

2. Aus welchen bisherigen Staatsangehörigkeiten stammten die eingebürgerten Personen in diesen Jahren? Bitte jeweils nach Kalenderjahr und bisheriger Staatsangehörigkeit tabellarisch darstellen.

Bei Personen mit mehreren bisherigen Staatsangehörigkeiten wurden sämtliche im Fachverfahren erfassten bisherigen Staatsangehörigkeiten berücksichtigt. Es handelt sich daher um eine Auswertung mit (unvermeidbaren) Mehrfachnennungen. Die Summe der Staatsangehörigkeitsnennungen übersteigt darum die Zahl der Eingebürgerten insgesamt in den jeweiligen Jahren. Aufgrund des Umfangs der Aufschlüsselung bitten wir um Beachtung der Anlage.

3. Welche zehn bisherigen Staatsangehörigkeiten waren in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils am häufigsten bei Einbürgerungen vertreten? Bitte mit Anzahl und prozentualem Anteil an allen Einbürgerungen des jeweiligen Jahres ausweisen.

Der prozentuale Anteil bezieht sich jeweils auf die Gesamtzahl der Eingebürgerten des betreffenden Kalenderjahres. Da die Auswertung nach Staatsangehörigkeiten als Mehrfachnennungen erfolgt, addieren sich die Prozentanteile über mehrere Staatsangehörigkeiten hinweg auf mehr als 100 Prozent.

4. Wie viele der eingebürgerten Personen haben ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben, und wie viele wurden unter Beibehaltung mindestens einer bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert?

Zu unterscheiden ist zwischen der aktiven Aufgabe einer Staatsangehörigkeit, dem Verlust einer Staatsangehörigkeit nach ausländischem Recht und dem Fortbestand einer bisherigen Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung.

Seit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes im Juni 2024 ist die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr. Eine gesonderte statistische Erfassung, ob jemand seine bisherige Staatsangehörigkeit nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens gegenüber dem ausländischen Staat aufgegeben hat oder ob ein Verlust nach ausländischem Recht später eingetreten ist, erfolgt nicht, da dies für die Staatsangehörigkeitsbehörde aus dem Blickwinkel des anzuwendenden nationalen Rechts irrelevant ist.

Ausgewertet werden kann jedoch, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbürgerungsverfahrens im Fachverfahren keine, eine oder mehrere weitere Staatsangehörigkeiten erfasst waren und ob ein Verlust mit der Einbürgerung eintrat. Die Frage wird somit dahingehend verstanden und beantwortet, ob zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbürgerungsverfahrens nach den im Fachverfahren erfassten Daten neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine bisherige Staatsangehörigkeit fortbestand.

Eine belastbare Auswertung aus dem Fachverfahren ist erst ab 2022 möglich.

Da die Auswertung nach Staatsangehörigkeiten als Mehrfachnennungen erfolgt, gibt es mehr Nennungen als Personen eingebürgert wurden.

Hier der Fortbestand/Nichtfortbestand bisheriger Staatsangehörigkeiten als Nennungen:

a) Bei wie vielen Einbürgerungen lag nach Abschluss des Verfahrens eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit vor? Bitte nach Kalenderjahr und beibehaltener bisheriger Staatsangehörigkeit tabellarisch darstellen.

Die Anfrage bezieht sich ausschließlich auf Einbürgerungen, die durch die Staatsangehörigkeitsbehörde im Ordnungs- und Bürgeramt vorgenommen wurden. Die nachfolgenden Angaben lassen daher keine Rückschlüsse auf die Gesamtzahl aller deutschen Staatsangehörigen mit weiterer fremder Staatsangehörigkeit im Stadtgebiet zu. Ebenfalls verbieten sich Rückschlüsse auf das Entstehen vom Mehrstaatigkeit außerhalb von Einbürgerungen. Ob jemand daneben Angehöriger eines fremden Staates ist, richtet sich allein nach der Rechtsordnung desjenigen Staates, um dessen Angehörigkeit es sich handelt. Daher kann Mehrstaatigkeit auch unabhängig von einer Einbürgerung entstehen und liegt außerhalb des Einflussbereichs Deutschlands.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann derzeit außer durch Einbürgerung noch anderweitig erworben werden wie zum Beispiel kraft Geburt durch Ableitung von einem Elternteil.

Eine zusätzliche Aufschlüsselung nach beibehaltener bisheriger Staatsangehörigkeit erfolgt nach Mehrfachnennungen, da eine Person neben der deutschen Staatsangehörigkeit über mehr als eine weitere Staatsangehörigkeit verfügen kann:

b) Welche zehn beibehaltenen bisherigen Staatsangehörigkeiten waren bei Einbürgerungen mit doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit in den Jahren 2021 bis 2025 jeweils am häufigsten vertreten? Bitte mit Anzahl und prozentualem Anteil an allen Einbürgerungen mit Mehrstaatigkeit des jeweiligen Jahres ausweisen.

Die zehn am häufigsten erfassten beibehaltenen bisherigen Staatsangehörigkeiten bei Einbürgerungen mit Mehrstaatigkeit können aufgrund der Auswertung im Fachverfahren nur für die Jahre 2022 bis 2025 geliefert werden:

Der prozentuale Anteil bezieht sich auf die Gesamtzahl der Personen, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbürgerungsverfahrens Mehrstaatigkeit erfasst war. Da die beibehaltenen Staatsangehörigkeiten als Mehrfachnennungen ausgewertet werden, können sich die Prozentanteile über mehrere Staatsangehörigkeiten hinweg auf mehr als 100 Prozent addieren.

c) Wie viele Personen verfügten nach der Einbürgerung neben der deutschen Staatsangehörigkeit über genau eine weitere Staatsangehörigkeit, und wie viele über zwei oder mehr weitere Staatsangehörigkeiten? Bitte nach Kalenderjahr aufschlüsseln 

Mangels einer möglichen Auswertung wird die Frage für den Zeitraum ab 2022 beantwortet.

Die Zahl der Personen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Einbürgerungsverfahrens neben der deutschen Staatsangehörigkeit genau eine weitere Staatsangehörigkeit oder zwei und mehr weitere Staatsangehörigkeiten hatten, wird hier dargestellt:

Die Tabelle stellt nur die Anzahl weiterer Staatsangehörigkeiten dar. Sie trifft keine Aussage dazu, aus welchem Grund die jeweilige Staatsangehörigkeit fortbestand. Dies richtet sich insbesondere seit der Rechtsänderung im Jahr 2024 maßgeblich auch nach dem jeweiligen ausländischen Staatsangehörigkeitsrecht.

5. Soweit Mehrstaatigkeit hingenommen wurde: Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgte dies jeweils? Bitte nach Fallgruppen darstellen, zum Beispiel:

• EU-Staatsangehörige, 

• Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Entlassung aus der bisherigen

Staatsangehörigkeit,

• sonstige gesetzliche Ausnahmen,

• seit Inkrafttreten des reformierten Staatsangehörigkeitsrechts geltende Regelungen.

Für Einbürgerungen vor dem 27. Juni 2024 wurde die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach der damals geltenden Rechtslage geprüft. Einschlägig war insbesondere § 12 StAG a. F., der die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit regelte. § 12 StAG a. F. wurde durch das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz aufgehoben. Im Fachverfahren wurde für diese Altfälle die Rechtsgrundlage § 12 StAG a. F. als auswertbares Merkmal erfasst. Die jeweilige konkrete Unterfallgruppe wurde im Rahmen des Einzelfalls geprüft und aktenkundig dokumentiert, jedoch nicht als eigenständiges statistisches Auswertungsmerkmal geführt.

Eine nachträgliche Aufschlüsselung nach einzelnen Unterfallgruppen des § 12 StAG a. F. ist daher nicht möglich. Auswertbar ist die Zahl der Fälle, in denen die Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor dem 27. Juni 2024 auf § 12 StAG a. F. gestützt wurde.

Für Einbürgerungen seit dem 27. Juni 2024 findet keine gesonderte Hinnahmeentscheidung mehr statt. Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist seitdem keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr. Rechtsgrundlage der Einbürgerung ist die jeweils einschlägige Einbürgerungsnorm des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Der Fortbestand einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist nach geltendem Recht keine gesondert zu genehmigende Ausnahmeentscheidung der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde. Aufgrund einer Softwareumstellung im Jahr 2022 ist die bisherige Staatsangehörigkeit und die Hinnahmeentscheidung für den davor liegenden Zeitraum nur bedingt auswertbar. Die Gründe für die Hinnahmeentscheidungen sind hier dargestellt:

6. Wie viele Einbürgerungsanträge gingen in den Jahren 2015 bis 2025 jeweils bei der Stadt Karlsruhe ein?

Für das Jahr 2025 ist darauf hinzuweisen, dass sich die hohe Zahl der Antragseingänge durch eine Änderung am Prozess ergibt. Es erfolgte eine Umstellung von der zuvor notwendigen persönlichen Antragstellung, bei der nur so viele Anträge gestellt werden konnten, wie Termine bei der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Verfügung standen, hin zur schriftlichen Antragstellung, bei der nun alle Personen ihre Anträge zusenden können.

7. Wie viele Einbürgerungsanträge wurden in den Jahren 2015 bis 2025 jeweils abgelehnt, zurückgenommen oder aus sonstigen Gründen erledigt? Bitte mit Begründung und nach Kalenderjahr aufschlüsseln.

Die Gründe für Ablehnungen und Antragsrücknahmen werden im Fachverfahren nicht als Statistikmerkmal geführt. Die Auswertung bildet die im Fachverfahren abgeschlossenen Antragsverfahren nach Abschlussart ab. Sie ist nicht gleichzusetzen mit der Zahl aller Fälle, in denen eine Einbürgerung materiell noch nicht möglich gewesen wäre.

In der Praxis werden Personen vielfach bereits vor oder während des Verfahrens zu den gesetzlichen Voraussetzungen beraten. Wird deshalb kein Antrag gestellt oder ein Antrag freiwillig zurückgenommen, erscheint dies nicht als förmliche Ablehnung in der Statistik.

Unter „sonstige Erledigung“ fällt zum Beispiel der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit oder Eintritt des Todes.

8. Wie hoch ist derzeit der Bestand offener Einbürgerungsverfahren bei der Stadt Karlsruhe?

Der aktuelle Bestand offener Einbürgerungsverfahren beträgt aktuell 3.576 Fälle. Als offene Verfahren werden die im Fachverfahren zum Stichtag noch nicht abgeschlossenen Antragsverfahren gezählt.

9. Wie lange beträgt aktuell die durchschnittliche Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsverfahrens in Karlsruhe?

Eine endgültige Bearbeitungsdauer kann belastbar nur für abgeschlossene Verfahren berechnet werden. Für aktuell noch offene Verfahren steht die endgültige Bearbeitungsdauer noch nicht fest. Bei offenen Verfahren kann daher lediglich das bisherige Alter des offenen Bestands zum Stichtag ausgewiesen werden.

Als Bearbeitungsdauer wird der Zeitraum vom Antragseingang bis zum Abschluss des Verfahrens zugrunde gelegt, welche im Jahr 2025 rund 17 Monate betrug.

10. Wie hat sich die personelle Ausstattung der zuständigen Stelle für Einbürgerungen seit 2015 entwickelt? Bitte nach Vollzeitäquivalenten pro Jahr darstellen.

11. Welche Auswirkungen hatte die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts auf die Zahl der Anträge, die Bearbeitungsdauer und den Personalbedarf bei der Stadt Karlsruhe?

Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts hat die Rahmenbedingungen der Einbürgerung wesentlich verändert. Zu nennen sind insbesondere die Verkürzung der regelmäßigen Voraufenthaltszeit, die geänderte Behandlung von Mehrstaatigkeit und die dadurch ausgelöste erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit sowie Antragszahl. Seit dem 27. Juni 2024 beträgt die regelmäßige Voraufenthaltszeit bei der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich fünf Jahre.

Die Auswirkungen auf Antragseingänge, Bearbeitungsdauer und Personalbedarf ergeben sich nicht allein aus der Gesetzesänderung. Maßgeblich sind daneben der bereits vorhandene Altbestand, das tatsächliche Antragsverhalten, die Komplexität der Einzelfälle, das Mitwirkungsverhalten der Antragstellenden, notwendige Sicherheits- und Behördenabfragen, die technische Auswertbarkeit von Daten sowie die vorhandenen Personalressourcen.

Nach der bisherigen Entwicklung ist festzustellen, dass die Reform zu einem wesentlich erhöhten Anfrage- und Antragsaufkommen beigetragen hat. Dies wirkt sich auf den offenen Bestand und die Bearbeitungszeiten aus, soweit die zusätzlich eingehenden Verfahren nicht durch entsprechende organisatorische, personelle oder digitale Maßnahmen aufgefangen werden können.

12. Gibt es seitens der Verwaltung Prognosen zur weiteren Entwicklung der Einbürgerungszahlen in Karlsruhe für die Jahre 2026 und 2027? Falls ja, bitte darstellen.

Eine belastbare quantifizierte Prognose für die Einbürgerungszahlen der Jahre 2026 und 2027 ist nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragszahlen auf gleichbleibend hohem Niveau in den kommenden Jahren bleiben.

Aufgrund der bisherigen Entwicklung der Antragseingänge, des vorhandenen offenen Bestands und der seit dem 27. Juni 2024 geltenden Rechtslage ist weiterhin mit einem hohen Arbeitsaufkommen im Bereich Einbürgerung zu rechnen. Eine konkrete Prognose wäre mit erheblichen Unsicherheiten verbunden, da sie unter anderem vom künftigen Antragsverhalten, gesetzlichen Änderungen, Personalressourcen und Bearbeitungskapazitäten abhängt.

13. Welche Kosten entstehen der Stadt Karlsruhe durchschnittlich pro Einbürgerungsverfahren, und in welchem Umfang werden diese durch Gebühren gedeckt?

Für Einbürgerungsverfahren werden gesetzlich bestimmte Gebühren erhoben. Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt grundsätzlich 255 Euro. Für ein miteinzubürgerndes minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte ermäßigt sie sich auf 51 Euro.

Die Gebühren werden durch die Stadt selbst vereinnahmt. Diese bilden jedoch keine vollständige Kostenerstattung ab. Den Einnahmen stehen Personal- und Sachaufwendungen für die Prüfung und Entscheidung der Einbürgerungsverfahren gegenüber. Das Land ergänzt die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung zur Wahrung des Konnexitätsprinzips über die allgemeine kommunale Finanzausstattung, insbesondere über die Zuweisungen nach dem Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (FAG).

Aufgrund des durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts erwarteten zusätzlichen Verwaltungsaufwands hat das Land Baden-Württemberg ab 2025 zusätzliche Mittel zur Stärkung der unteren Einbürgerungsbehörden bereitgestellt. Hierzu wurden die Mittel nach dem FAG um 4,5 Millionen Euro erhöht. Für die Stadt Karlsruhe bedeutet diese Erhöhung rechnerisch eine zusätzliche Zuweisung von 0,40 Euro je Einwohner. Der konkrete Jahresbetrag ergibt sich aus der für den kommunalen Finanzausgleich maßgeblichen Einwohnerzahl. Eine unmittelbare fallzahl- oder aufwandsbezogene Refinanzierung der tatsächlich entstehenden Mehrbelastung ist damit nicht verbunden.

Den Einnahmen stehen Personal- und Sachaufwendungen für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren gegenüber. Eine produktbezogene Vollkostenrechnung je Einbürgerungsverfahren liegt im Ordnungs- und Bürgeramt nicht vor. Die tatsächlichen Verwaltungskosten hängen erheblich vom Einzelfall ab, insbesondere vom Umfang der Prüfung, der Zahl der Nachforderungen, der Identitäts- und Urkundenlage, notwendigen Sicherheits- und Behördenabfragen, der Lebensunterhaltsprüfung sowie etwaigen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren.

14. Sieht die Verwaltung aufgrund steigender Einbürgerungszahlen zusätzlichen Personal- , Raum- oder Digitalisierungsbedarf?

Das Ordnungs- und Bürgeramt hat auf das gestiegene Antragsaufkommen bereits mit organisatorischen und digitalen Maßnahmen reagiert. Dazu gehören insbesondere die Standardisierung von Prozessabläufen, die Nutzung digitaler Fachverfahren, interne Arbeitshilfen, klare Bearbeitungsvorgaben, die Strukturierung von Bearbeitungsschritten und die laufende Anpassung der Arbeitsorganisation. Das mittelfristige Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen Antragseingängen und abgeschlossenen Verfahren herzustellen.

Ob darüber hinaus zusätzlicher Personal-, Raum- oder Digitalisierungsbedarf besteht, hängt aus Sicht der Staatsangehörigkeitsbehörde wesentlich von der weiteren Entwicklung der Antragseingänge, dem offenen Bestand, der Komplexität der Verfahren, den technischen Möglichkeiten zur Automatisierung und den Anforderungen an eine rechtssichere Bearbeitung ab.

15. Welche Maßnahmen trifft die Verwaltung, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für Einbürgerungen konsequent geprüft werden, insbesondere hinsichtlich:

• gesicherter Identität,

• ausreichender Deutschkenntnisse,

• eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts,

• Straffreiheit bzw. Berücksichtigung strafrechtlicher Erkenntnisse,

• eines Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung?

Die Einbürgerung setzt eine hinreichend verfestigte Integration voraus. Diese wird im Einbürgerungsverfahren nicht frei bewertet, sondern anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und Ausschlussgründe geprüft. Dazu gehören insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie die Prüfung, ob Ausschlussgründe entgegenstehen. Die Staatsangehörigkeitsbehörde klärt daher in jedem Einzelfall, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und ob staatliche Belange einer Einbürgerung entgegenstehen.

Die Stadt Karlsruhe handelt als Stadtkreis in der Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde und erledigt Einbürgerungsverfahren als Pflichtaufgabe nach Weisung. Der materielle Entscheidungsspielraum der Stadt Karlsruhe ergibt sich im Wesentlichen aus den bundesrechtlichen Vorgaben des Staatsangehörigkeitsgesetzes und landesrechtlichen Regelungen. Die gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen werden in einem standardisierten Verfahren geprüft. Grundlage sind das Staatsangehörigkeitsgesetz, die hierzu geltenden Anwendungshinweise und Erlasse sowie interne Verfahrensvorgaben.

Für zentrale Prüfpunkte bestehen verbindliche Bearbeitungsstandards, insbesondere zur Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit, zu ausreichenden Deutschkenntnissen, zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts, zur Straffreiheit beziehungsweise zur Berücksichtigung strafrechtlicher Erkenntnisse, zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Die Einbürgerungsvoraussetzungen ergeben sich insbesondere aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde geht Verdachtsfällen auf gefälschte oder inhaltlich unrichtige Urkunden mit den jeweils geeigneten Prüfmitteln nach. Dazu gehören insbesondere die Nutzung eigener technischer Hilfsmittel, Urkundenüberprüfungen über die deutschen Auslandsvertretungen im Wege der Amtshilfe sowie bei dokumententechnischen Zweifeln die Einschaltung kriminaltechnischer Fachstellen des Landeskriminalamtes.

Die Prüfung aller Voraussetzungen wird in der Einzelfallakte dokumentiert. Für schwierige oder rechtlich zweifelhafte Fallgestaltungen bestehen interne Vorlage- und Rücksprachepflichten. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können schwierige Fälle in Teambesprechungen, im Rahmen kollegialer Beratung und mit der Sachgebietsleitung abstimmen.

Ergänzend erfolgen interne Schulungen, externe Fortbildungen, fachlicher Austausch mit dem  Regierungspräsidium und anderen Staatsangehörigkeitsbehörden sowie bei Bedarf die Einbindung der hausinternen juristischen Stellen, die auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahren juristisch begleiten.

Erkenntnisse aus der Rechtsprechung fließen in die Verwaltungspraxis zurück.

Bei konkreten Anhaltspunkten für vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, gefälschte Unterlagen oder sonstige Täuschungshandlungen werden diese konsequent aufgeklärt. Strafrechtlich relevante Sachverhalte werden zur Anzeige gebracht, das Verfahren wird bis zur Klärung zurückgestellt beziehungsweise bei nicht nachgewiesenen Voraussetzungen oder erwiesener Täuschung abgelehnt. Daneben wird das Anordnen einer Zehn-Jahres-Sperre für die Einbürgerung geprüft.

Sachverhalt/Begründung

Die Einbürgerung ist ein rechtlich und gesellschaftlich bedeutsamer Vorgang. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen sorgfältig geprüft und eingehalten werden. Vor dem Hintergrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, der erleichterten Hinnahme von Mehrstaatigkeit und steigender Antragszahlen besteht ein berechtigtes kommunalpolitisches Interesse daran, die Entwicklung in Karlsruhe transparent nachzuvollziehen.

Hier die: Stellungnahme der Stadt als PDF

Und hier die von der Stadt zur: Verfügung gestellt Liste

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